Mit dem 1.1.2014 tritt das vom Bundesministerium für Finanzen ergangene Schreiben vom 30.9.2013 zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft. Aufgrund der umfassenden Änderungen und Neuregelungen kann im Folgenden nur ein kurzer Überblick der Änderungen und Begrifflichkeiten gegeben werden.
Neudefinition der Arbeitsstätte
Der bisherige Begriff der ‚regelmäßigen Arbeitsstätte‘ wird durch den neuen Begriff ‚erste Tätigkeitsstelle‘ ersetzt. Unter diesem Begriff versteht man ‚die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, […] oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist‘. Zukünftig gilt die Entfernungspauschale nur noch für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstelle, dabei sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstelle wird man die arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Festlegungen zugrunde legen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Die bisherige Dreiteilung der Verpflegungsmehraufwendungen wird ersetzt durch eine Zweiteilung. Für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung und für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden (ohne Übernachtung) betragen die Verpflegungsmehraufwendungen 12 € und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 €.
Doppelte Haushaltsführung
Bei einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung können Mehraufwendungen unabhängig von der Größe des Haushalts bis zu 1.000 € pro Monat berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Ferner ist für die Zweitwohnung erforderlich, dass die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte maximal die Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung der ersten Tätigkeitsstätte ist.
Bewertung der Mahlzeiten
Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit einem Preis von bis zu 60 € mit dem Sachbezugswert zu erfassen. Diese werden generell nicht besteuert, wenn dem Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale zustehen würde. Andernfalls können die mit dem Sachbezugswert bewerteten Mahlzeiten vom Arbeitgeber vereinfacht mit 25 Prozent pauschal besteuert werden. Für den Werbungskostenabzug kann der Arbeitnehmer nur noch die von ihm bezahlten Mahlzeiten geltend machen.

 
 
 
 
 
 
Dipl.-Kfm. Rainer Rickenbach
Steuerberater und vereidigter Buchprüfer
Steuerberatungsgesellschaft Rickenbach & Partner