Bekanntlich liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser ein betriebsnotwendiges Wirtschaftsgut zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und er gleichzeitig in der Lage ist, sowohl in der Kapitalgesellschaft als auch in der Besitzgesellschaft seinen Willen durchzusetzen (personelle Verflechtung).
Eine Konsequenz der Betriebsaufspaltung ist, dass die Besitzgesellschaft sowohl Einkünfte erzielt, die mit dem vollen Steuersatz zu versteuern sind, als auch Einkünfte, die lediglich dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (Dividenden aus der Betriebs-Kapitalgesellschaft).
Somit musste die Besitzgesellschaft die Aufwendungen ebenfalls aufteilen. Sofern die Aufwendungen mit den voll steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, können diese in voller Höhe abgezogen werden. Bei Dividendeneinkünften können nur 60 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt werden.
Die Finanzverwaltung versuchte nun, möglichst viele Aufwendungen den Dividendeneinkünften zuzuweisen. So soll bei einem teilweisen Verzicht auf die Pacht wegen wirtschaftlicher Schieflage der Kapitalgesellschaft der Betriebsausgabenabzug für die mit der Pacht in Zusammenhang stehenden Ausgaben ebenfalls auf 60 Prozent begrenzt werden, weil ein Pachtverzicht nur durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei und kein fremder Dritter zu einem Pachtverzicht bereit gewesen wäre.
Dem ist der BFH in zwei Urteilen aus 2013 entgegengetreten. Er stellt klar, dass das teilweise Abzugsverbot auch grundsätzlich bei Wirtschaftsgütern gilt, die der Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft dieser zur Nutzung überlässt. Die Regelung zum Abzugsverbot findet jedoch keine Anwendung auf Aufwendungen, die vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst sind. Der BFH sah in dem konkreten Pachtverzicht keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und erlaubt den 100 prozentigen Betriebsausgabenabzug.
Ein Zusammenhang mit Beteiligungseinkünften und somit ein nur partieller Werbungskostenabzug wird insbesondere bei verbilligter Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft bestehen, wenn die Maßnahme nicht fremdüblich ist.
Die steuerlichen Fallstricke der Betriebsaufspaltung sind um einen Aspekt reicher.
Dipl.-Kfm. Bernd Frye
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Karl Berg GmbH Mönchengladbach